Allgemeine Geschäftsbedingung

  1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der Gebäudetechnik Bauer GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) über Beratungs-, Planungs-, Liefer-, Bau-, Montage-, Installations-, Sanierungs-, Wartungs-, Reparatur- und Kundendienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Heizungs-, Sanitär-, Klima-, Lüftungs- und Wärmepumpentechnik.

1.2 Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.3 Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), gilt nur, wenn ihre Anwendung im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart und sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Gegenüber Verbrauchern gelten ergänzend und vorrangig die zwingenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

  1. Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen

2.1 Angebote sind, soweit im Angebot keine andere Bindungsfrist angegeben ist, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum bindend. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder den Beginn der Leistungsausführung auf Wunsch des Auftraggebers zustande.

2.2 Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung sind das Angebot, die Leistungsbeschreibung, vereinbarte Pläne und sonstige ausdrücklich einbezogene Vertragsunterlagen.

2.3 Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Leistungsverzeichnisse und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, soweit dies nicht zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist.

  1. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig die für die Ausführung notwendigen Informationen, Genehmigungen, Pläne, Anschlüsse, Zugänge und geeignete Arbeitsbedingungen bereit. Er sorgt dafür, dass die Baustelle zum vereinbarten Termin frei zugänglich und ausführungsbereit ist.

3.2 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Beginn über bekannte verdeckte Leitungen, Schadstoffe, statische Besonderheiten, Denkmalschutzauflagen und sonstige Gefahren oder Einschränkungen.

3.3 Verzögerungen und Mehraufwendungen, die aus einer unterlassenen oder verspäteten Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können nach den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Regelungen zusätzlich berechnet werden.

  1. Preise, Nachträge und Zusatzleistungen

4.1 Es gelten die im Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preisangaben, soweit nicht anders ausgewiesen, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.

4.2 Leistungen, die im vereinbarten Leistungsumfang nicht enthalten sind, insbesondere aufgrund nachträglicher Änderungswünsche, nicht erkennbarer baulicher Gegebenheiten, behördlicher Anforderungen oder notwendiger Zusatzarbeiten, werden nach gesonderter Vereinbarung oder nach den vereinbarten Verrechnungssätzen abgerechnet.

4.3 Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs sollen aus Dokumentationsgründen in Textform festgehalten werden. Gesetzliche Ansprüche auf Vergütungsanpassung bleiben unberührt.

  1. Zahlungsbedingungen und Abschlagszahlungen

5.1 Rechnungen sind, soweit im Angebot oder Vertrag keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist, innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang ohne Skonto oder sonstigen Abzug zu zahlen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte und Rechte wegen Mängeln bleiben unberührt.

5.2 Heizungs- und Wärmepumpenprojekte. Soweit im Angebot kein abweichender Zahlungsplan vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsstufen:

  1. a) 50 % der vereinbarten Auftragssumme nach Anlieferung der für das Projekt wesentlichen Anlagenkomponenten und Materialien an die Baustelle sowie Zugang einer entsprechenden Abschlagsrechnung. Die Rate ist auf den Wert der bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen und der angelieferten oder eigens angefertigten und bereitgestellten Stoffe und Bauteile begrenzt. Soweit die Rate Stoffe oder Bauteile umfasst, wird dem Auftraggeber nach dessen Wahl Eigentum hieran übertragen oder eine entsprechende Sicherheit geleistet.
  2. b) Die verbleibende Vergütung nach vollständiger Fertigstellung, geschuldeter Inbetriebnahme und Übergabe der Anlage sowie Zugang der Schlussrechnung. Soweit eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, wird die Schlusszahlung nach Abnahme fällig.

5.3 Sanierungsarbeiten. Bei Sanierungen werden Abschlagsrechnungen entsprechend dem dokumentierten Baufortschritt und dem Wert der vertragsgemäß erbrachten Leistungen gestellt. Die konkreten Zahlungsstufen können im Angebot oder in einem projektbezogenen Zahlungsplan festgelegt werden.

5.4 Projektbezogene Arbeiten mit mehreren Gewerken. Bei Projekten mit mehreren Gewerken oder längerer Ausführungsdauer erfolgt die Abrechnung durch Abschlagszahlungen nach dokumentiertem Baufortschritt. Die Schlusszahlung wird nach vollständiger Beendigung der beauftragten Arbeiten, Übergabe und – soweit erforderlich – Abnahme fällig. Bereits geleistete Abschlagszahlungen werden vollständig angerechnet.

5.5 Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilleistungen und berühren nicht die Mängelrechte des Auftraggebers.

5.6 Bei einem Verbraucherbauvertrag darf die Summe der vor Abnahme verlangten Abschlagszahlungen die gesetzlich zulässige Höchstgrenze nicht überschreiten. Eine gesetzlich vorgeschriebene Fertigstellungssicherheit wird dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung gewährt.

5.7 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Der Auftragnehmer kann nach erfolgloser Mahnung und angemessener Fristsetzung die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

  1. Ausführung, Termine und Behinderungen

6.1 Vereinbarte Ausführungsfristen beginnen erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere erforderliche Unterlagen, Genehmigungen, Mitwirkungen und vereinbarte Zahlungen vorliegen.

6.2 Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, nicht vorhersehbaren Lieferengpässen oder Behinderungen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

6.3 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über wesentliche absehbare Verzögerungen und deren voraussichtliche Auswirkungen.

  1. Abnahme, Inbetriebnahme und Gefahrübergang

7.1 Soweit eine Abnahme erforderlich ist, hat der Auftraggeber die vertragsgemäß fertiggestellte Leistung innerhalb angemessener Frist abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

7.2 Eine Inbetriebnahme, Nutzung oder Übergabe ersetzt die Abnahme nur, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder ausdrücklich vereinbart ist.

7.3 Die Gefahr geht nach den gesetzlichen Vorschriften, bei vereinbarter VOB/B nach deren wirksam einbezogenen Regelungen, auf den Auftraggeber über.

  1. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte, noch nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes gewordene Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

8.2 Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Eigentumsübergänge durch Einbau bleiben unberührt.

  1. Bauseits bereitgestellte Materialien und Fremdleistungen

9.1 Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien, Geräte oder Vorleistungen werden nur nach vorheriger Abstimmung verwendet. Der Auftragnehmer darf die Verwendung ablehnen, wenn technische, sicherheitsrelevante oder gewährleistungsrechtliche Bedenken bestehen.

9.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel oder Schäden, die ausschließlich auf Eigenschaften, Fehler oder Ungeeignetheit bauseits bereitgestellter Materialien oder Fremdleistungen zurückzuführen sind, sofern diese Umstände bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar waren. Erkennbare Bedenken teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit.

9.3 Zusätzlicher Prüf-, Anpassungs- oder Montageaufwand für bauseits bereitgestellte Materialien kann gesondert berechnet werden.

  1. Mängelrechte

10.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit die VOB/B wirksam vereinbart wurde, gelten deren Regelungen ergänzend.

10.2 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

10.3 Herstellergarantien bestehen neben den gesetzlichen Mängelrechten nur nach Maßgabe der jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.

  1. Haftung

11.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.

11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

11.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

  1. Kündigung und Einstellung der Arbeiten

12.1 Die gesetzlichen Kündigungsrechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt.

12.2 Bei erheblicher Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug oder fehlender Mitwirkung, kann der Auftragnehmer nach erfolgloser Aufforderung und angemessener Fristsetzung die Arbeiten vorübergehend einstellen oder den Vertrag nach den gesetzlichen Voraussetzungen kündigen.

12.3 Im Kündigungsfall werden die bis dahin erbrachten Leistungen, angelieferten oder eigens bereitgestellten Materialien und sonstigen gesetzlich ersatzfähigen Positionen abgerechnet.

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltung

13.1 Der Auftraggeber kann mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

13.2 Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben uneingeschränkt bestehen.

  1. Gerichtsstand, Recht und Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.

14.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

14.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.